Das schweizerische Bildungssystem umfasst folgende Bildungsstufen:
Die Hauptverantwortung für das Bildungswesen liegt bei den 26 Kantonen: Die Kantone sind für das Bildungswesen zuständig, soweit die Bundesverfassung nicht den Bund für zuständig erklärt. Die Kompetenzen des Bundes betreffen den nachobligatorischen Bildungsbereich: bei den gymnasialen Maturitätsschulen, der Berufsbildung und den Hochschulen sind Bund und Kantone Partner in der Verantwortung für das öffentliche Bildungswesen. Die Gemeinden übernehmen - vor allem in der obligatorischen Schule - verschiedene Aufgaben.
Auf Bundesebene ist der ganze Bereich der Bildung, Forschung und Innovation im Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF zusammengefasst. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ist das Kompetenzzentrum des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der Bildungs-, Forschung- und Innovationspolitik.
Die Zuständigkeiten für Regelung, Finanzierung, Vollzug und Aufsicht variieren je nach Bildungsstufe und Bildungseinrichtung.
Die Bundesverfassung (Art. 19 und 62 BV) gewährleistet, dass die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offen steht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Die Kantone sind zuständig für die Regelung und Aufsicht der obligatorischen Schule. Die Gemeinden sind Träger der Primarschulen. Schulen der Sekundarstufe I können auch vom Kanton geführt werden.
Gymnasiale Maturitätsschulen und Fachmittelschulen
Die Kantone sind zuständig für die gymnasialen Maturitätsschulen und Fachmittelschulen. Sie sind Träger der Schulen und übernehmen deren Aufsicht und Finanzierung. Bund und Kantone sind gemeinsam verantwortlich für die gesamtschweizerische Anerkennung der gymnasialen Maturität. Für die Anerkennung der Fachmittelschulen und ihrer Abschlüsse gelten interkantonale Regelungen.
Berufliche Grundbildung
Die gesamte Berufsbildung (berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung) liegt in der Regelungskompetenz des Bundes (Art. 63 BV). Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz BBG) definiert die Berufsbildung als gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (OdA). Die Kantone sind zuständig für den Vollzug der beruflichen Grundbildung. Sie übernehmen deren Aufsicht und den Hauptteil der öffentlichen Finanzierung und sind Träger der Bildungseinrichtungen. Der Bund hat die strategische Steuerung und Entwicklung der gesamten Berufsbildung inne und beteiligt sich an der Finanzierung. Die OdA und Betriebe übernehmen wichtige Aufgaben im Bereich der beruflichen Grundbildung und beteiligen sich an der Finanzierung.
Höhere Berufsbildung
Die höhere Berufsbildung ist Teil der Berufsbildung und obliegt der Regelungskompetenz des Bundes. Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt (OdA) arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen. Die Kantone gestalten den Vollzug, sind Träger einer Vielzahl von Ausbildungseinrichtungen und übernehmen die Aufsicht über die höheren Fachschulen. Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) regeln unter der Genehmigung des Bundes verschiedene Aspekte der eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen. Sie können höhere Fachschulen führen und Vorbereitungskurse für die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen anbieten. Bund und Kantone beteiligen sich an der Finanzierung der höheren Berufsbildung. Wer sich mit einem Vorbereitungskurs auf eine eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfung vorbereitet, wird vom Bund finanziell unterstützt. Der Bund übernimmt bis zu 50 Prozent der Kursgebühren.
Hochschulen
Gemäss Bundesverfassung (Art. 63a BV) sorgen Bund und Kantone gemeinsam für einen qualitativ hochstehenden Hochschulraum. Für die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags wurden drei Erlasse geschaffen:
Im Bundesgesetz wird der gesamte Hochschulbereich (universitäre Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen) geregelt. Das HFKG ist ein Koordinations- und Förderungsgesetz und regelt die Ziele und die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination. Die Interkantonale Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Mit der Zusammenarbeitsvereinbarung werden die gemeinsamen Organe geschaffen, nämlich die Schweizerische Hochschulkonferenz, die Rektorenkonferenz und der Akkreditierungsrat. Jede Hochschule und jede Hochschulinstitution des Bundes und der Kantone verfügt weiterhin über eine eigene Gesetzesgrundlage des jeweiligen Trägergemeinwesens.
Die Weiterbildung zeichnet sich aus durch eine Heterogenität u.a. bezüglich Regelung, Trägerschaft und Finanzierung. Bund und Kantone handeln hauptsächlich subsidiär. Sie greifen in jene Bereiche der Weiterbildung ein, in denen ohne entsprechende Regelung oder Fördermassnahmen die angestrebten Ziele und Wirkungen nicht erreicht würden. Sowohl Bund als auch Kantone regeln bestimmte Bereiche der Weiterbildung.
Durch die Revision der Bildungsbestimmungen in der Bundesverfassung (Art. 64a BV) hat der Bund die Kompetenz erhalten, Grundsätze über die Weiterbildung in einem Gesetz festzulegen. Mit dem neuen Weiterbildungsgesetz wird der Verfassungsauftrag zur Weiterbildung umgesetzt. Das Gesetz ordnet die Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz ein und legt Grundsätze über die Weiterbildung fest. Weiterbildung ist überwiegend marktwirtschaftlich organisiert. Private übernehmen als Träger und Anbieter sowie bei der Finanzierung der Weiterbildung eine zentrale Rolle.
Koordination und Zusammenarbeit sind für die Kohärenz des gesamten Bildungssystems von zentraler Bedeutung. Die Bundesverfassung verpflichtet Bund und Kantone sowie die Kantone untereinander zur Zusammenarbeit. Die interkantonale Zusammenarbeit beruht seit 1970 auf dem Konkordat über die Schulkoordination.
Die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen erfolgt je nach Bildungsstufe und Aufgabe auf kantonaler, regionaler oder gesamtschweizerischer Ebene. Kantone können in verschiedenen Belangen zusammenarbeiten und ihre Bestrebungen koordinieren. Bereiche, die gesamtschweizerisch einheitlicher Lösungen bedürfen (bspw. Schulstrukturen und Bildungsziele, Anerkennung der Bildungsabschlüsse), werden auf nationaler Ebene durch die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) geregelt. Die EDK ist der Zusammenschluss der 26 kantonalen Regierungsmitglieder, die für Bildung, Kultur und Sport verantwortlich sind. Die EDK erfüllt Aufgaben, welche die Kantone und Regionen alleine nicht wahrnehmen können. Aufgaben, die eine regionale Zusammenarbeit verlangen (z.B. sprachregionale Lehrpläne) werden von den EDK-Regionalkonferenzen bearbeitet. Die Zusammenarbeit der Kantone wird in der Regel in rechtsverbindlichen Staatsverträgen (interkantonale Vereinbarungen, Konkordate) geregelt.
In Bereichen, in denen sowohl die Kantone als auch der Bund zuständig sind, arbeiten diese zusammen. Ansprechpartnerin für den Bund ist die EDK. Auf Bundesseite ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für Bildungsfragen zuständig.
Im Bereich der Hochschulen führen Bund und Kantone sowie die Kantone untereinander entsprechende Koordinationsorgane und haben gemeinsame Vereinbarungen erlassen.