Betroffene Stufen |
Primarstufe (Jahre 3-8) |
Kontext |
Der Übertritt in die nächste Klasse (Promotion) wird in den kantonalen Schulgesetzen und Bestimmungen geregelt. In der Regel wird am Ende des Schuljahres entschieden, ob die Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Leistungen in die nächste Klasse übertreten können. Die Wiederholung einer Klasse ist mehrheitlich vorgesehen, wird jedoch unterschiedlich gehandhabt. Neben einer Klassenwiederholung ist auch die Zuteilung zu sonderpädagogischen Fördermassnahmen möglich. |
Primarstufe (Schuljahre 3-8) und Sekundarstufe I:
Konsultiert werden beim Entscheid über die Promotion in die nächste Klasse neben den Lehrpersonen in der grossen Mehrheit der Kantone die Eltern / Erziehungsberechtigten, seltener die Schulleitung sowie die Schülerinnen und Schüler. Zuständig für den endgültigen Promotionsentscheid sind in der Mehrheit der Kantone die Schulleitungen oder die Lehrpersonen / Lehrerkonferenz.
Fachmittelschulen und gymnasiale Maturitätsschulen:
Konsultiert werden beim Entscheid über die Promotion in die nächste Klasse in fast allen Kantonen die Lehrpersonen / die Lehrerkonferenz (z.T. spezielle Promotionskonferenzen) oft zusammen mit der Schulleitung. Zuständig für den endgültigen Promotionsentscheid ist in der Mehrheit der Kantone die Lehrerkonferenz (z.T. spezielle Promotionskonferenzen) oder die Schulleitung.