Betroffene Stufen |
Kindergarten (Jahre 1-2) Primarstufe (Jahre 3-8) Sekundarstufe I (Jahre 9-11) |
Kontext |
Die Erhebung beschränkt sich auf den Übertritt vom Kindergarten (Schuljahr 2) in die Primarschule (Schuljahr 3) und von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Die Zeit, die die Kinder für das Durchlaufen der ersten Schuljahre benötigen, ist abhängig von ihrer intellektuellen Entwicklung und emotionalen Reife. Gegebenenfalls werden die Kinder durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt. In verschiedenen Deutschschweizer Kantonen können Kinder nach dem Kindergarten eine Einschulungs- oder Einführungsklasse besuchen. Der Lernstoff eines Jahres wird auf zwei Jahre verteilt. Am Ende der zweijährigen Einschulungs- oder Einführungsklasse erfolgt meist ein definitiver Übertritt in die Regelklasse. Der Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I erfolgt je nach Kanton und Schulmodell unterschiedlich: Beim integrativen Modell sowie beim Übertritt in den Schultyp mit Grundansprüchen erfolgt der Übertritt prüfungsfrei. Der Übertritt in den Schultyp mit erweiterten Ansprüchen stützt sich auf die Empfehlung der Lehrperson der Primarstufe, z.T. wird das Bestehen einer Aufnahmeprüfung verlangt. |
Übertritt vom Kindergarten (Schuljahr 2) in die Primarschule (Schuljahr 3):
Konsultiert werden in fast allen Kantonen die Lehrpersonen sowie die Eltern / Erziehungsberechtigten. Ein Teil der Kantone verweist zudem auf den schulärztlichen / schulpsychologischen Dienst. Zuständig für den endgültigen Übertrittsentscheid sind in der Mehrheit der Kantone die Schulaufsichtsbehörden (Schulkommission, Schulpflege, Schulinspektorat, Gemeinderat etc.) oder die Schulleitung. Sofern der Übertritt in die Primarschule nicht automatisch erfolgt, kommen hauptsächlich Kriterien der intellektuellen und emotionalen Entwicklung zur Anwendung.
Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I:
Konsultiert werden in fast allen Kantonen die Lehrpersonen sowie die Erziehungsberechtigten. Zu den zusätzlich konsultierten Instanzen gehören die Schulleitung, die Schulaufsichtsbehörden sowie die Schülerinnen und Schüler. Zuständig für den endgültigen Übertrittsentscheid sind in der Mehrheit der Kantone die Schulaufsichtsbehörden (Schulkommission, Schulpflege, Schulinspektorat, Gemeinderat etc.) oder die Schulleitung. In einzelnen Kantonen sind die Lehrpersonen / Lehrerkonferenz allein zuständig oder die Eltern/Erziehungsberechtigen sind in den endgültigen Entscheid involviert. Als Übertrittskriterien genannt werden: Leistungsbeurteilung, Beurteilung des Arbeitsverhaltens, Beurteilung des Lernverhaltens resp. Beurteilung der Sach-, Selbst- und Sozialkompetenz. In einigen wenigen Kantonen fliessen auch die Resultate von kantonalen Vergleichsprüfungen in den Übertrittsentscheid ein. Weiter können Schülerinnen und Schüler, die mit dem Übertrittsentscheid nicht einverstanden sind, in einigen wenigen Kantonen eine freiwillige Aufnahmeprüfung für den gewünschten Leistungszug auf der Sekundarstufe I ablegen.