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Lehrpersonen: Anstellungsbehörden

Betroffene Stufen

Kindergarten (Jahre 1-2)
Primarstufe (Jahre 3-8)
Sekundarstufe I
Berufliche Grundbildung (schulischer Teil)
Fachmittelschulen
Gymnasiale Maturitätsschulen

Kontext

Lehrpersonen der obligatorischen Schule sind in der Regel Angestellte der Gemeinde. Jedoch tragen für alle Schulen, die in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen sind, die Kantone die letzte Verantwortung. In der Regel verzichtet der Kanton bei der Ernennung von Lehrpersonen an kommunalen Schulen zu Gunsten der Gemeinden, teilweise obliegen die kommunalen Beschlüsse der kantonalen Genehmigung. Im Rahmen einer stärkeren Autonomie der Einzelschule kann die Schulleitung bestimmte Kompetenzen erhalten. Demnach können folgende Organe bzw. Personenkreise für die Anstellung der Lehrpersonen zuständig sein: kommunale Exekutive, lokale Schulbehörde, Gesamtheit der Stimmberechtigten, kantonale Aufsichtsbehörde, kantonale Exekutive, Erziehungsdepartement bzw. Bildungsdirektion, Schulleitung.

Lehrpersonen der Sekundarstufe II Allgemeinbildung sind in der Regel Angestellte der Kantone. Für die Anstellung von Lehrpersonen können die kantonale Exekutive, Erziehungsdepartement bzw. Bildungsdirektion, die unmittelbare Aufsichtsbehörde (Schulkommission) oder die Schulleitung zuständig sein. In der Sekundarstufe II Berufsbildung obliegt die Führung der Berufsfachschulen unterschiedlichen Trägern (Kanton, Gemeinde, Verbände, andere Organisationen, Betriebe). Dementsprechend differiert die Befugnis, Lehrpersonen anzustellen. Dabei ist die Delegation auf die unmittelbare Aufsichtsbehörde (Schulkommission) und Schulleitung verbreitet, kann aber auch durch die kantonale Exekutive oder die kantonale Verwaltung geschehen.

Ergebnisse

Weitere Informationen.

Kontakt

Informations- und Dokumentationszentrum IDES
+41 31 309 51 00

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