Autorin: Andrea Kronenberg, Leiterin Koordinationsbereich Hochschulen & Recht
Wie werden Gesuche zur Diplomanerkennung geprüft und worauf kommt es an? Das lesen Sie im zweiten Teil des Blogbeitrags zum Thema Diplomanerkennung.
Seit 20 Jahren vollzieht das Generalsekretariat der EDK das Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU bezüglich der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Es überprüft und beurteilt ausländische Lehrdiplome und Ausbildungsabschlüsse im pädagogisch-therapeutischen Bereich und trägt mit der Anerkennung von ausländischen Diplomen dazu bei, dass die Kantone auch bei der Anstellung von ausländischem Berufspersonal eine hohe Qualität garantieren können.
Im ersten Teil dieses Blogbeitrags erläuterte ich, um was es bei der ausländischen Diplomanerkennung geht, wie es dazu kam und auf welche Richtlinien und Grundsätze sich die EDK stützt. Im zweiten Teil geht es nun um das Praktische: Welche Instrumente stehen meinen Mitarbeitenden zur Verfügung und wie erfolgt eine Überprüfung?
Grundsätzlich prüft das Generalsekretariat, ob ein ausländisches Lehrdiplom mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom verglichen werden kann und somit das Kriterium der Gleichwertigkeit erfüllt ist. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht immer eindeutig hervor, welche Fächer oder welche Schulstufe(n) im Herkunftsstaat unterrichtet werden können. Zur Ausübung welchen Berufs berechtigt ein eingereichtes Diplom im Herkunftsstaat? Wie war die Ausbildung aufgebaut? Fragen wie diese werden mittels Recherchen und auch Rückfragen beim Herkunftsstaat geklärt. Manchmal werden auch externe Gutachten zum Inhalt der Ausbildung eingeholt.
Je nach Ausgang der Überprüfung kommt es zu einer Anerkennung, einer Abweisung oder zur Auferlegung von sogenannten Ausgleichsmassnahmen. Diese werden verfügt, wenn trotz grundsätzlicher Vergleichbarkeit wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung im Herkunftsstaat und der schweizerischen Ausbildung festgestellt werden. Dies insbesondere in Bezug auf die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsdauer oder das Ausbildungsniveau. Ausbildungsunterschiede können durch bereits erbrachte Berufserfahrung und/oder Weiterbildungen ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, müssen die festgestellten Defizite mit Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden. Sind die Unterschiede zu gross, wird das Gesuch abgewiesen. Eine Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission angefochten werden.
Wie wichtig ist das Beherrschen einer Landessprache?
Die Sprache ist ein zentrales Instrument für die Berufsausübung. Eine Lehrperson muss neben dem Unterrichten auch mit Schulbehörden und Eltern in der Sprache des Unterrichtsortes kommunizieren können. Aus diesem Grund werden hohe Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt. Als Nachweis für die ausreichende Sprachkompetenz in Deutsch, Französisch oder Italienisch wird daher von allen Antragstellenden ein offizielles Sprachdiplom auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verlangt.
Eine sofortige Berufsanerkennung für die Schweiz erhält:
Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der gesamtschweizerischen Anerkennung eines ausländischen Diploms wird bestätigt, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind zum entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschluss. Damit werden die gleichen Rechte wie mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom und damit der gleiche Zugang zu einem Beruf gewährt. Die Anerkennung beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle. Die Anstellungskompetenz obliegt den Kantonen, die auch spezifische Anstellungsvoraussetzungen vorsehen können.
Und wenn es keine direkte Anerkennung gibt?
Zum Erwerb oder Nachweis der fehlenden Kompetenzen muss der Aufnahmestaat zwingend Ausgleichsmassnahmen anbieten. Im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen können die Gesuchstellenden wählen zwischen: