Autorinnen: Livia Schwestermann (links) und Daniela Müller (rechts), Co-Leiterinnen Koordinationsbereich Hochschulen & Recht
Braucht es ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom, um eine Anstellung als Lehrperson in der Schweiz zu finden? Daniela Müller und Livia Schwestermann informieren rund um Anerkennung und Anstellung von ausländischen Lehrpersonen.
In der Schweiz sind die Kantone für die Anstellung von Lehrpersonen zuständig. Neben der stufen- und fachspezifischen Ausbildung sind Berufserfahrung, Kenntnis der lokalen Bildungssysteme und Sprachkompetenzen besonders relevant. Ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom bestätigt, dass der Inhalt der Ausbildung den gesamtschweizerischen Mindestanforderungen für die Ausbildung von Lehrpersonen auf der jeweiligen Stufe entspricht.
Die Anstellungsbehörden definieren in Übereinstimmung mit den kantonalen Richtlinien, welche Kompetenzen für die jeweilige Stelle am wichtigsten sind und wem eine Anstellung angeboten wird. Der Lohn wird grundsätzlich in den kantonalen Richtlinien definiert. Für die Lohnberechnung sind neben der stufenspezifischen Ausbildung auch Berufserfahrung, Weiterbildungen und der tatsächliche Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschreibung relevant. Mit einem EDK-anerkannten Lehrdiplom für die jeweilige Schulstufe und die geforderten Unterrichtsfächer besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung innerhalb des Kantons in Bezug auf den regulären Anfangslohn für Lehrkräfte mit stufengerechtem Diplom, ohne Berücksichtigung der Berufserfahrung.
Die Ausbildung zur Lehrperson für die obligatorische Schule erfolgt in der Schweiz in der Regel an einer kantonalen pädagogischen Hochschule. Die Diplome der meisten angebotenen Studiengänge sind von der EDK anerkannt. Mit dem Abschluss der Ausbildung zur Lehrperson wird somit ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom vergeben. Im Unterschied zu vielen anderen Ländern berechtigt eine staatlich anerkannte Ausbildung zur Lehrperson in der Schweiz jedoch nicht zu einer Festanstellung. Denn über Voraussetzungen und Verfahren der Anstellung von Lehrpersonen entscheiden die kantonalen Anstellungsbehörden. Für die Anstellungen von Lehrpersonen in der obligatorischen Schule können je nach Kanton folgende Organe beziehungsweise Personenkreise zuständig sein: kommunale Exekutive, lokale Schulbehörde, Gesamtheit der Stimmberechtigten, kantonale Aufsichtsbehörde, kantonale Exekutive, Erziehungsdepartement beziehungsweise Bildungsdirektion oder Schulleitung.
Die meisten Kantone verlangen von den Lehrpersonen regelmässige, berufsspezifische Weiterbildungen. Ein EDK-anerkanntes Diplom gewährleistet auch in dieser Hinsicht das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu Weiterbildungsangeboten in der ganzen Schweiz, sofern die erforderlichen Sprachkompetenzen vorliegen. Liegt bei der Anstellung noch keine stufenspezifische Ausbildung vor, kann es sein, dass der Kanton Fristen setzt, um eine entsprechende Ausbildung an einer Schweizer Hochschule zu absolvieren. Einzelne Kantone verlangen zudem eine periodische Überprüfung des Leumunds, damit die Anstellung weitergeführt werden kann.
Ein gesamtschweizerisch gültiges Lehrdiplom erteilt in diesem Sinne eine Unterrichtsbefähigung für bestimmte Unterrichtsfächer auf einer bestimmten Schulstufe. Diese ist in der ganzen Schweiz gültig. Die konkrete Erlaubnis, den Beruf in einem Kanton auszuüben, wird erst durch die kantonale Anstellung erteilt. Dabei können Fächer und Schulstufen vom Lehrdiplom beziehungsweise der Ausbildung abweichen. Darüber entscheiden die kantonalen Anstellungsbehörden.
Weitere Informationen zur Diplomanerkennung gibt es im Video. Darin wird anhand von vier fiktiven Beispielen erklärt, wie der Prozess der Diplomanerkennung genau abläuft.