Autorin: Andrea Kronenberg, Leiterin Koordinationsbereich Hochschulen & Recht
Im ersten Teil der Serie «Anerkennung ausländischer Diplome» erklärt Andrea Kronenberg, warum Berufsdiplome im schulischen Bereich gesamtschweizerisch anerkannt werden müssen und worauf die EDK dabei achten muss.
Seit 20 Jahren vollzieht das Generalsekretariat der EDK das Personenfreizügigkeitsabkommen CH‑EU im Bereich der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Es überprüft und beurteilt ausländische Lehrdiplome und Diplome im pädagogisch-therapeutischen Bereich. Mit der Anerkennung dieser Diplome trägt es dazu bei, dass die Kantone auch bei der Anstellung von ausländischen Lehrpersonen, schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagogischen Früherzieherinnen und -erziehern, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten eine hohe Qualität garantieren können.
Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz am 1. Juni 2002 ist die EDK – neben der gesamtschweizerischen Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im schulischen Bereich – auch für die Anerkennung ausländischer Lehrdiplome und ausländischer Ausbildungsabschlüsse im pädagogisch-therapeutischen Bereich zuständig.
Wie kam es dazu und was heisst dies konkret?
Bereits am 20. September 2001 übertrug der Vorstand der EDK dem Generalsekretariat die Kompetenz, ausländische Berufsdiplome im Regelungsbereich der EDK zu prüfen und über deren Anerkennung zu entscheiden.
Bei der Anerkennung der ausländischen Diplome geht es um die Umsetzung des FZA mit dem Ziel, die Arbeitsmigration CH‑EU zu erleichtern und die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Vollzugsinstrument einzusetzen. Indem die Schweiz am System der gegenseitigen Diplomanerkennung teilnimmt, akzeptiert sie die ausländischen Ausbildungen und Diplome nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit und stellt Ausgleichsmassnahmen (z. B. Unterrichtspraktikum oder der Besuch eines fachwissenschaftlichen Moduls) zur Verfügung, wenn die Gleichwertigkeit nicht bestätigt werden kann. Die Grundsätze der Diplomanerkennung gelten auch für Diplome aus Drittstaaten.
Welches sind die massgebenden Rechtsgrundlagen?
Neben den im FZA enthaltenen Grundsätzen wie dem Prinzip der Gleichbehandlung oder dem Diskriminierungsverbot müssen vor allem die EU-Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen berücksichtigt werden. Das in den Richtlinien geregelte Anerkennungssystem basiert auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, genannt Cassis-de-Dijon-Prinzip.
Konkret definieren die Richtlinien der EU über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen die Voraussetzungen für die Anerkennung von EU‑Diplomen. Die in den EU‑Richtlinien enthaltenen und aufgrund des FZA auch für die Schweiz verbindlichen Grundsätze hat die EDK für den Bereich der Lehrdiplome und der Diplome im pädagogisch-therapeutischen Bereich im Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse vom 27. Oktober 2006 übernommen. Das Anerkennungsreglement
Was bedeutet der Vollzug des FZA und die Anwendung der genannten Grundsätze für das Generalsekretariat der EDK?
Jährlich werden zwischen 800 und 1000 Gesuche aus allen Ländern der Welt von sieben Mitarbeitenden des Koordinationsbereichs Hochschulen und Recht bearbeitet und überprüft. Rund 88 % der Gesuche stammen aus EU/EFTA Staaten, die restlichen 12 % aus Drittstaaten.
Auf Gesuch hin wird überprüft, ob der Ausbildungsabschluss einer Lehrperson mit beispielsweise einem deutschen, französischen, amerikanischen oder auch haitianischen Lehrdiplom in der Schweiz anerkannt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom gegeben ist. Die Überprüfung erfolgt nach einem festgelegten Verfahren und dauert ab Vorliegen sämtlicher Unterlagen zwischen vier Monaten für Diplome aus EU/EFTA Staaten und einem Jahr oder länger für Diplome aus einem Drittstaat.
Wie erfolgt eine Überprüfung und welche Instrumente stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Diplomanerkennung dafür zur Verfügung? Das erfahren Sie im zweiten Teil dieses Blogbeitrags.