Die Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV 5) wurde am 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Sie sieht vor, dass die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) bei Berufen mit gefährlichen Arbeiten in ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes treffen. Diese Massnahmen müssen innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten der revidierte Verordnung durch die OdA erarbeitet und durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigt werden.
Nach der Ratifizierung der berufsspezifischen begleitenden Massnahmen durch das SBFI hat die kantonale Berufsbildungsbehörde die bestehenden Bildungsbewilligungen innert 2 Jahren zu überprüfen. Bei neuen Bildungsbewilligungen ist die Umsetzung ebenfalls sicherzustellen.
Zur Überprüfung von bestehenden und zur Erteilung von neuen Bildungsbewilligungen stehen den Kantonen folgende Vorlagen zur Verfügung:
Gefährliche Arbeiten – begleitende Massnahmen: Merkblatt SDBB