Die interkantonalen Fachkurse (IFK) berücksichtigen besondere Verhältnisse in einem Berufsfeld, z.B. Ausbildung in Saisonbetrieben (Restauration und Hotellerie, Seilbahnen, etc.). Sie vermitteln die schulische Bildung in internatsmässig durchgeführten Blockkursen. Diese decken den obligatorischen Unterricht (allgemeinbildende und berufskundliche Fächer sowie Sportunterricht) gemäss den geltenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung ab.
Die Organisation, Durchführung, Aufsicht und Abgeltung der interkantonalen Fachkurse ist mittels einer Leistungsvereinbarung zwischen den interessierten Kantonen, vertreten durch die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK, und den Anbietern von Interkantonalen Fachkursen geregelt.
Die Leistungsvereinbarungen basieren auf Art. 6 der Berufsfachschulvereinbarung vom 22. Juni 2006 (BFSV) und werden vom SBBK-Vorstand verabschiedet.
Die Kantone müssen den Vereinbarungen zustimmen, sofern sie ihre Lernenden in den interkantonalen Fachkursen beschulen lassen wollen. Das SBBK-Sekretariat prüft die von den OdA beantragten Tarife für die interkantonale Abgeltung gemäss BFSV.
In der Tabelle "Leistungsvereinbarung IFK" sind die vom Vorstand genehmigten Leistungsvereinbarungen, die Kantone, die sie unterzeichnet haben und die genehmigten jährlichen Tarife festgehalten.
Unter Blockkursen versteht man den spezifischen Fachunterricht, der für einige berufliche Grundbildungen in deren Bildungsverordnungen geregelt ist.
Eine Leistungsvereinbarung wird zwischen den betroffenen Kantonen (koordinierend vertreten durch die SBBK) und dem Standortkanton der interkantonalen Blockkurse abgeschlossen. Damit verfügt der Standortkanton über eine rechtliche Grundlage zur Weiterverrechnung der Kosten an die zuweisenden Kantone.
Die SBBK hat eine Muster-Leistungsvereinbarung für solche Blockkurse erarbeitet.