Wer sein Lehrdiplom oder sein Diplom im Bereich Sonderpädagogik vor der Anerkennung seiner Ausbildung durch die EDK erworben hat, verfügt ebenfalls über ein gesamtschweizerisch anerkanntes Diplom. Für Inhaberinnen und Inhaber bisher ausgestellter kantonaler Diplome heisst das: Ihre kantonalen Diplome gelten automatisch als gesamtschweizerisch anerkannt, sobald die Hochschuldiplome «ihres» Kantons vom EDK-Vorstand anerkannt worden sind. Damit ist die volle Freizügigkeit – also die Möglichkeit zur Berufsausübung in allen Kantonen – auch für Inhaberinnen und Inhaber älterer Diplome gewährleistet.
Inhaberinnen und Inhaber dieser Diplome können sich die gesamtschweizerische Anerkennung von der EDK bestätigen lassen. Für die Berufstätigkeit in einem anderen Kanton ist eine solche Bestätigung aber nicht erforderlich. Die Bestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das Diplom und somit auf den Berufszugang. Sie beinhaltet keine Anerkennung als Bachelor- oder Masterabschluss bzw. Umwandlung des Diploms in einen solchen Abschluss.
Altrechtliche Sportlehrdiplome: Die Eidgenössischen Sportlehrdiplome I und II gelten als gesamtschweizerisch anerkannt, sobald die Hochschule, an der diese Abschlüsse erworben wurden, über eine EDK-Anerkennung der Lehrdiplome für die Sekundarstufe I resp. Maturitätsschulen verfügt. Inhaberinnen und Inhaber von Eidgenössischen Sportlehrdiplomen I und II können beim Generalsekretariat der EDK ein Gesuch um Bestätigung der Anerkennung einreichen.
Die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU (insbesondere das Freizügigkeitsabkommen) ermöglicht Schweizerinnen und Schweizern den Zugang zum Arbeitsmarkt in Ländern der EU und der EFTA.
Die EDK stellt Schweizer Lehrpersonen oder Personen mit einem Diplom im Bereich der Sonderpädagogik, die im Ausland tätig sein wollen, eine Bestätigung aus, dass ihr Lehrdiplom oder ihr Diplom im Bereich der Sonderpädagogik (zumindest in beruflicher Hinsicht, wenn es sich um eine altrechtliche Ausbildung auf Sekundarstufe II handelt), der EU-Richtlinie 2005/36/EG entspricht. In der Schweiz fallen alle neurechtlichen Ausbildungen im Bereich Lehrerbildung oder Sonderpädagogik unter diese Richtlinie.
Privatpersonen können Beschwerden gegen einen Anerkennungsentscheid der EDK an eine unabhängige Rekurskommission richten.