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Reconnaissance des diplômes étrangers – Partie 2

20/04/2022

Comment s’effectue l’examen d’une demande de reconnaissance? Quels sont les critères considérés? Vous trouverez la réponse à ces questions dans le deuxième article du blog consacré au thème de la reconnaissance des diplômes.

Les articles du blog sont publiés uniquement dans leur langue d’origine.

Seit 20 Jahren vollzieht das Generalsekretariat der EDK das Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU bezüglich der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Es überprüft und beurteilt ausländische Lehrdiplome und Ausbildungsabschlüsse im pädagogisch-therapeutischen Bereich und trägt mit der Anerkennung von ausländischen Diplomen dazu bei, dass die Kantone auch bei der Anstellung von ausländischem Berufspersonal eine hohe Qualität garantieren können.

Portrait de Andrea Kronenberg
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Autorin: Andrea Kronenberg, Leiterin Koordinationsbereich Hochschulen & Recht

Im ersten Teil dieses Blogbeitrags erläuterte ich, um was es bei der ausländischen Diplomanerkennung geht, wie es dazu kam und auf welche Richtlinien und Grundsätze sich die EDK stützt. Im zweiten Teil geht es nun um das Praktische: Welche Instrumente stehen meinen Mitarbeitenden zur Verfügung und wie erfolgt eine Überprüfung?

Grundsätzlich prüft das Generalsekretariat, ob ein ausländisches Lehrdiplom mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom verglichen werden kann und somit das Kriterium der Gleichwertigkeit erfüllt ist. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht immer eindeutig hervor, welche Fächer oder welche Schulstufe(n) im Herkunftsstaat unterrichtet werden können. Zur Ausübung welchen Berufs berechtigt ein eingereichtes Diplom im Herkunftsstaat? Wie war die Ausbildung aufgebaut? Fragen wie diese werden mittels Recherchen und auch Rückfragen beim Herkunftsstaat geklärt. Manchmal werden auch externe Gutachten zum Inhalt der Ausbildung eingeholt.

Dossier eines Anerkennungsgesuchs, die Mappe ist mindestens 15 cm dick
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Archiv mit abgeschlossenen Anerkennungsgesuchen
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Detailansicht eines Belegscheins
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Eine Frau arbeitet an einem Laptop, den Telefonhörer hat sie zwischen Schulter und Ohr geklemmt
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Je nach Ausgang der Überprüfung kommt es zu einer Anerkennung, einer Abweisung oder zur Auferlegung von sogenannten Ausgleichsmassnahmen. Diese werden verfügt, wenn trotz grundsätzlicher Vergleichbarkeit wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung im Herkunftsstaat und der schweizerischen Ausbildung festgestellt werden. Dies insbesondere in Bezug auf die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsdauer oder das Ausbildungsniveau. Ausbildungsunterschiede können durch bereits erbrachte Berufserfahrung und/oder Weiterbildungen ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, müssen die festgestellten Defizite mit Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden. Sind die Unterschiede zu gross, wird das Gesuch abgewiesen. Eine Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission angefochten werden.

Zwei typische Fälle, in denen Ausgleichsmassnahmen verfügt werden: 1. Gesuchsstellende Person A hat eine rein theoretische Lehramtsausbildung durchlaufen und keine berufspraktische Ausbildung absolviert; 2. Gesuchsstellende Person B hat die Sprache Englisch studiert, wobei es im Gegensatz zu einem Studium in der Schweiz nicht um Fachwissenschaft (Literatur, Linguistik, Landeskunde), sondern um den Erwerb der Sprache ging.
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Wie wichtig ist das Beherrschen einer Landessprache?
Die Sprache ist ein zentrales Instrument für die Berufsausübung. Eine Lehrperson muss neben dem Unterrichten auch mit Schulbehörden und Eltern in der Sprache des Unterrichtsortes kommunizieren können. Aus diesem Grund werden hohe Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt. Als Nachweis für die ausreichende Sprachkompetenz in Deutsch, Französisch oder Italienisch wird daher von allen Antragstellenden ein offizielles Sprachdiplom auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verlangt.

Eine sofortige Berufsanerkennung für die Schweiz erhält:

  • wer mit dem ausländischen Lehrdiplom eine Lehrbefähigung vorweist für die in den Anerkennungsreglementen der EDK verlangte Anzahl Fächer und für eine bestimmte Stufe;
  • wer eine Ausbildung mit ausreichend berufspraktischen Ausbildungsanteilen absolviert hat;
  • wer eine Landessprache der Schweiz auf hohem Niveau beherrscht;
  • wer insgesamt eine mit der schweizerischen Ausbildung vergleichbare ausländische Ausbildung innehat oder allfällige Defizite bereits mit Berufspraxis oder Weiterbildungen ausgeglichen hat.

Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der gesamtschweizerischen Anerkennung eines ausländischen Diploms wird bestätigt, dass die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind zum entsprechenden schweizerischen Ausbildungsabschluss. Damit werden die gleichen Rechte wie mit dem entsprechenden schweizerischen Diplom und damit der gleiche Zugang zu einem Beruf gewährt. Die Anerkennung beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle. Die Anstellungskompetenz obliegt den Kantonen, die auch spezifische Anstellungsvoraussetzungen vorsehen können.

Beschreibung des Alltags in der Abteilung Diplomanerkennung
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Und wenn es keine direkte Anerkennung gibt?
Zum Erwerb oder Nachweis der fehlenden Kompetenzen muss der Aufnahmestaat zwingend Ausgleichsmassnahmen anbieten. Im Rahmen der Ausgleichsmassnahmen können die Gesuchstellenden wählen zwischen:

  • dem Ablegen einer Eignungsprüfung (sie erstreckt sich auf Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist);
  • dem Absolvieren eines in der Regel maximal drei Jahre dauernden Anpassungslehrgangs (Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger, evtl. kombiniert mit einer Zusatzausbildung).
Wer führt die Auslgeichsmassnahmen durch? 1. Die zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeitenden im Generalsekretariat prüfen und beurteilen die ausländischen Lehrdiplome. 2. Die Generalsekretärin verfügt die Anerkennung, die Anerkennung unter der Voraussetzung von erfolgreich absolvierten Ausgleichsmassnahmen oder die Nichtanerkennung eines ausländischen Diplomes. 3. Verschiedene Ausbildungsinstitutionen führen im Auftrag der EDK die im Einzelfall erforderlichen Ausgleichsmassnahmen durch. Sie bilden zusammen die Koordinationskonferenz. 4. Die Koordinationskonferenz ist auch ein Gremium zur Entwicklung von gesamtschweizerisch abgestimmten Ausgleichsmassnahmen, zum Austausch und zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Fällen, in denen Ausgleichsmasnahmen verfügt wurden, und zur stetigen Weiterentwicklung von Knowhow.
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